Ungleichbehandlung zwischen dem kreisfreien Raum und dem ländlichen Raum, wie aktuelle Berechnungen der Kämmerei der Gemeinde Reken beweisen. Kämmerer Manuel Deitert: Der kreisfreie Raum erhält im Durchschnitt mehr als achtmal so viel an Schlüsselzuweisungen pro Einwohner vom Land NRW wie die kreisangehörigen Gemeinden im Kreis Borken. Auch Prof. Dr. Joachim Suerbaum von der Universität Würzburg, der die vierzehn Kommunen als Rechtsbeistand vertritt, sieht dies so und begründet damit die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Dies liegt u.a. daran, dass Einwohner in großen Städten für den Gesetzgeber deutlich mehr wert sind als in kleinen Gemeinden. So fließt ein Einwohner in Reken nur mit dem Faktor 1,0 in die Berechnung ein – in Köln aber mit einem Faktor von 1,57.
Neben den 14 Kommunen aus dem Kreis Borken klagen mittlerweile 70 weitere Kommunen gegen das Land NRW. Die Kommunen hatten bereits gegen die GFG´s 2011 und 2012 geklagt. Für das GFG 2011 wurde in den letzten Tagen nun der Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt. Am Dienstag, den 8. April 2014 um 10:30 Uhr verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW in Münster unter Vorsitz der Präsidentin Dr. Ricarda Brandts das Thema.
Hintergrundinformation:
Diese sog. „Einwohnerveredelung“ geht zurück auf über 80 Jahre alte Thesen, die inzwischen auch das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 9.10.2012 als „überholt“ bezeichnet und mit deutlichen Worten zurückgewiesen hat.
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.10.2012, Az. LVG 23/10, Rdnr. 7 (abrufbar über www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de):
„Die Annahme des Gesetzgebers geht zurück auf die sog. Popitz’sche These vom „kanalisierten“ (städtischen) Einwohner und dem von Brecht aufgrund statistischer Analysen aufgestellten „Gesetz von der progressiven Parallelität zwischen Ausgaben und Bevölkerungsmassierung“ (vgl. Brecht, Internationaler Vergleich der öffentlichen Ausgaben, Leipzig u.a., 1932, S. 6) aus den 30-er Jahren des letzten Jahrhunderts. Popitz stellte auf der Grundlage der Ausgaben und des Finanzbedarfs der Städte und Gemeinden im Jahr 1928 die These auf, „dass durchschnittlich, je höher die Einwohnerzahl einer Gemeinde ist, desto höher der Bedarf ansteigt, und ferner die These, dass, obgleich auch mit der Einwohnerzahl die Einnahmen aus allgemeinen Deckungsmitteln (Betriebseinnahmen und eigenen Steuern) ansteigen, trotzdem auch der Bedarf an Finanzzuweisungen zunimmt“ (Popitz, Der künftige Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden, Berlin 1932, S. 266). Die Erwägungen, die er zur Erklärung des mit steigender Einwohnerzahl überproportional ansteigenden Bedarfs anstellt, sind überholt. Die Behauptungen, im ländlichen Siedlungsraum bestehe „kein Bedarf an gepflegten Wegen“, weil diese nur dazu dienten, die Einwohnerschaft zu einer landwirtschaftlichen Arbeit zu führen, „bei der sie ohnehin keine Anforderungen auf Schutz gegen die Unbilden der Witterung zu stellen gewohnt sind“, während in Großstädten oder Industriegemeinden an eine Straße der Anspruch gestellt werde, „dass sie dem Einwohner in möglichst bequemer Form gestattet, die Entfernung zwischen seinem Wohnraum und der Arbeitsstätte zu überwinden, und zwar so, dass auch bei schlechter Witterung keine zeitlichen Hemmungen und keine Nachteile entstehen“, so dass aus „dem Landweg, der zum Ackerland führt, (…) die gepflasterte, planmäßig entwässerte, gereinigte und beleuchtete Straße der Stadt“ werde (Popitz, a. a. O., S. 280), sind auf die heutigen Verhältnisse nicht übertragbar und scheiden deshalb als Erklärungsversuch aus. Gleiches gilt für die Behauptung, an die Größe von Räumen in Schulen oder Rathäusern würden in Landgemeinden geringere Ansprüche gestellt als in Städten, weil die Bevölkerung auf dem Lande „aus der räumlichen Weite landwirtschaftlicher Arbeit, aus Luft und Licht“ komme, während die Menschen in den Städten „aus engen Wohnverhältnissen“ kämen und nicht „das weite Gebiet des Landes zur Verfügung“ hätten; daher sei deren Bedarf „auf räumlich großzügig ausgestattete Schulräume“ ausgerichtet; ferner erwarteten sie „auch von den Rathäusern und Gemeindegebäuden etwas anderes, als die von ihrer ländlichen Betätigung kommenden Einwohner der Landgemeinden, die sich in den seltenen Fällen, in denen sie mit den Organen der Gemeinde zu tun haben, ohne Weiteres mit engen Räumen zufrieden“ gäben (Popitz, a. a. O., S. 281).“